Bestandsaufnahme und Beweissicherung vor Baubeginn
Die anderen Arbeitshilfen begleiten ein Vorhaben ab dem Vertrag. Davor liegt der Tag, an dem der Bagger anrückt, und der entscheidet über etwas, das später niemand mehr klären kann: Welche Risse waren vorher da? Ohne Aufnahme steht Aussage gegen Aussage. Der Nachbar zeigt auf einen Riss, der Bauherr sagt, der war schon immer da, und beweisen kann es keiner.
Grundlage und Grenze
§ 909 BGB (Vertiefung), §§ 823 und 1004 BGB, § 485 ZPO und § 204 BGB; technisch DIN 4123 (Ausschachtungen und Unterfangungen am Bestand) und DIN 4150 (Erschütterungen). Die Anhaltswerte für Erschütterungen sind nicht abgedruckt, sie stehen in DIN 4150-3, und ein abgeschriebener Wert führt die Bauwerkszeile nicht mit, zu der er gehört. Genannt sind Fundstelle und Messgröße. Zum Nachbargrundstück: § 24 NachbG NRW gibt ein Recht auf vorübergehendes Betreten für Bau- und Instandsetzungsarbeiten, mit Anzeige mindestens einen Monat vorher und Haftung ohne Verschulden (§ 24 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 16 und 17 NachbG NRW), ab dem zweiten Monat gegen Entschädigung (§ 25 NachbG NRW). Für die Aufnahme selbst trägt das nicht: eine Bestandsaufnahme ist weder Bau- noch Instandsetzungsarbeit. Sie läuft über die Zustimmung des Nachbarn oder über § 485 ZPO. Die Paragraphen gelten nur in Nordrhein-Westfalen; jedes Land hat ein eigenes Gesetz.