Eine Mängelrüge scheitert selten daran, dass der Mangel keiner wäre. Sie scheitert daran, wie sie geschrieben ist: Der Rügende beschreibt die vermutete Ursache statt der Erscheinung und engt den Anspruch auf eine Ursache ein, die sich später als falsch erweist. Er setzt keine Frist oder eine, die nicht berechenbar ist. Und er sichert den Zustand nicht, obwohl er nach der Abnahme die Beweislast trägt.
Grundlage und Grenze
§ 4 und § 13 VOB/B, §§ 634, 637 BGB; Fristberechnung nach §§ 187, 188, 193 BGB; Beweissicherung § 485 ZPO, § 204 BGB. Es ist keine Fristlänge hinterlegt. Weder die VOB/B noch das BGB nennen für die Mängelbeseitigung eine Zahl; geschuldet ist eine angemessene Frist, und angemessen ist sie im Verhältnis zu Aufwand, Verfügbarkeit der Gewerke und Dringlichkeit. Eine zu kurze Frist setzt keine wirksame Frist in Gang. Die Zahl setzen Sie; die Arbeitshilfe rechnet sie taggenau aus.