Am Nachtrag geht auf Baustellen das meiste Geld verloren, und zwar in beide Richtungen: Der Auftragnehmer verliert es, weil er ausführt, bevor er den Anspruch angekündigt hat. Der Auftraggeber verliert es, weil er einen Nachtrag bezahlt, der dem Grunde nach nicht besteht, oder einen Zuschlagssatz akzeptiert, den der Hauptauftrag nicht hergibt.
Grundlage und Grenze
§ 2 VOB/B (Absätze 3, 5, 6, 7, 8, 10), § 6 VOB/B, §§ 650b, 650c BGB, § 642 BGB. Es ist kein Zuschlagssatz hinterlegt. Einen üblichen Satz für Baustellengemeinkosten, allgemeine Geschäftskosten oder Wagnis und Gewinn gibt es nicht: Der Satz steht in der Kalkulation des konkreten Auftrags. Ohne eingetragene Sätze wird hier nicht gerechnet, sondern benannt, welcher Wert fehlt und wo er zu finden ist. Die Einordnung ist eine technische Vorsortierung entlang des Wortlauts, keine Rechtsberatung.