Alpha Quadrat Bauplanung und Projektmanagement

MUSTER-REPORT · AQ-34-2026-0000

MUSTER

§ 34-Machbarkeits-Kurzcheck

Anonymisiertes Musterbeispiel eines vollständigen Kurzcheck-Berichts. Der bezahlte Report bezieht sich auf Ihr konkretes Objekt und die tatsächlich erhobene Nachbarbebauung.

VorhabenAufstockung eines Einfamilienhauses um ein zurückgesetztes Staffelgeschoss, Nutzungsänderung zu drei Wohneinheiten
Lage / RechtsrahmenUnbeplanter Innenbereich, § 34 BauGB (kein qualifizierter Bebauungsplan), Wuppertal, NRW
Grundstück520 m², Ecklage, faktisches allgemeines Wohngebiet
Bestand2 Vollgeschosse, Grundfläche 95 m², Firsthöhe 8,9 m, 1 Wohneinheit
Vorhaben nach Umbau3 oberirdische Geschosse, Gebäudehöhe rund 11,2 m, Grundfläche unverändert 95 m², 3 Wohneinheiten
Umgebungsrahmen (erhoben)2- bis 3-geschossige Wohnhäuser, Gebäudehöhen 8,5 bis 10,5 m, Grundflächen 85 bis 140 m²

PRÜFSCHRITTE

1 · Art der baulichen Nutzung fügt sich ein

Die Umgebung ist ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Wohnen ist dort allgemein zulässig; eine höhere Wohnungszahl ändert die Art der Nutzung nicht. Nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO fügt sich reines Wohnen ohne Weiteres ein.

2 · Maß der baulichen Nutzung Rahmen knapp überschritten

Für das Einfügen sind die absoluten Maße maßgeblich, die das Gebäude in seiner Umgebung sichtbar prägen, Grundfläche, Zahl der Vollgeschosse und Höhe, nicht die relativen Werte GRZ und GFZ. Die Grundfläche (95 m²) bleibt im Rahmen (85 bis 140 m²). Die neue Gebäudehöhe von rund 11,2 m liegt jedoch über dem in der Umgebung vorgefundenen Höchstwert von 10,5 m. Das ist eine Rahmenüberschreitung von rund 0,7 m und der kritische Punkt des Vorhabens.

3 · Einfügen trotz Rahmenüberschreitung Einzelfallwürdigung

Eine Rahmenüberschreitung schließt das Einfügen nicht zwingend aus. Sie ist unschädlich, wenn das Vorhaben keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen auslöst oder vorhandene Spannungen nicht verstärkt. Dafür spricht hier, dass das zusätzliche Geschoss als Staffelgeschoss deutlich von der Fassade zurückgesetzt ist und aus dem Straßenraum kaum in Erscheinung tritt; die wahrgenommene Traufhöhe bleibt im Rahmen. Ob die Bauaufsicht das ebenso würdigt, ist der Punkt, der vorab abzustimmen ist.

4 · Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche unverändert

Die Aufstockung vergrößert den Fußabdruck nicht. Bauweise, Stellung des Baukörpers und überbaubare Grundstücksfläche bleiben wie im Bestand und damit im Rahmen der Umgebung.

5 · Abstandsflächen (§ 6 BauO NRW) neu zu prüfen

Mit drei oberirdischen Geschossen und drei Wohneinheiten greift das 3-Meter-Privileg für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 nicht mehr. Es gilt die Regeltiefe von 0,4 H, mindestens 3 m (§ 6 Abs. 5 BauO NRW, Fassung 1.1.2024). Bei 11,2 m Höhe sind das rund 4,48 m erforderliche Abstandsfläche. Zur seitlichen Nachbargrenze ist zu prüfen, ob dieses Maß eingehalten wird; andernfalls sind eine Abweichung oder eine Abstandsflächenübernahme durch den Nachbarn erforderlich.

6 · Stellplätze (§ 48 BauO NRW, Wuppertaler Satzung) Bedarf steigt

Aus einer werden drei Wohneinheiten; damit entsteht zusätzlicher notwendiger Stellplatzbedarf. Sind die Stellplätze auf dem Grundstück nicht herstellbar, kommt eine Ablösung nach der Wuppertaler Ablösesatzung in Betracht: 5.200 € je Stellplatz, im Wohnungsbau vergünstigt 2.600 € je Stellplatz (Satzungsstand 20.12.2015, einheitlich für das Stadtgebiet). Die genaue Zahl richtet sich nach dem Stellplatzschlüssel und den Wohnungsgrößen.

GESAMT · GELB
Grundsätzlich im § 34-Rahmen genehmigungsfähig, mit zwei vorab zu klärenden Punkten: die geringe Höhen-Rahmenüberschreitung des Staffelgeschosses und die Abstandsfläche zur Nachbargrenze. Beide sind lösbar, sollten aber vor der Einreichung mit der Bauaufsicht abgestimmt werden, damit der Bauantrag nicht in die Nachforderung läuft.

EMPFOHLENE NÄCHSTE SCHRITTE

  1. Bauvoranfrage zur Höhenentwicklung und zum Einfügen des Staffelgeschosses, schafft Rechtssicherheit vor der Detailplanung.
  2. Abstandsflächennachweis für die neue Gebäudehöhe zeichnen und den seitlichen Grenzabstand prüfen.
  3. Stellplatzbilanz aufstellen, Ablösebedarf mit dem zuständigen Ressort abstimmen.
  4. Anschließend Bauantrag durch den bauvorlageberechtigten Architekten.

HERANGEZOGENE GRUNDLAGEN

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