Zur Wohnfläche zählen alle Räume, die ausschließlich zur Wohnung gehören: Wohn- und Schlafräume, Küche, Bad, WC, Flur, Diele und Abstellraum innerhalb der Wohnung. Balkon, Loggia und Terrasse zählen anteilig. Keller, Waschküche, Heizungsraum, Dachboden und Garage zählen nicht (§ 2 Wohnflächenverordnung).
Lieber persönlich? Rufen Sie uns an: 0202 26159801
| Raum oder Fläche | Zählt |
|---|---|
| Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Arbeitszimmer in der Wohnung | voll |
| Küche, Bad, WC, Flur, Diele | voll |
| Abstellraum und Speisekammer innerhalb der Wohnung | voll |
| Beheizbarer Wintergarten | voll |
| Raumteile mit lichter Höhe von 1,00 Meter bis unter 2,00 Meter, zum Beispiel unter Dachschrägen | zur Hälfte |
| Unbeheizbarer Wintergarten, unbeheizbares Schwimmbad und ähnliche geschlossene Räume | zur Hälfte |
| Balkon, Loggia, Dachgarten, Terrasse, wenn sie ausschließlich zur Wohnung gehören | in der Regel ein Viertel, höchstens die Hälfte |
| Raumteile mit lichter Höhe unter 1,00 Meter | nicht |
| Kellerräume, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Waschküche, Trockenraum, Dachboden, Heizungsraum, Garage | nicht |
| Treppen mit mehr als drei Steigungen und ihre Absätze | nicht |
| Treppenhaus, Gemeinschaftsräume, Geschäftsräume | nicht |
Bei den Räumen, die voll zählen, gilt das für alle Teile mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern.
Kellerräume sind Zubehörräume und zählen nicht. Ein ausgebauter Raum im Keller zählt nur, wenn er zur Wohnung gehört und nach dem Bauordnungsrecht des Landes als Wohnraum zulässig ist. Das hängt unter anderem von Raumhöhe und Belichtung ab und ist eine Frage des Einzelfalls.
Ja, aber nach der Höhe gestaffelt: ab zwei Metern voll, zwischen einem und zwei Metern zur Hälfte, darunter gar nicht. Die Rechnung dazu steht unter Wohnfläche bei Dachschrägen.
Ja, in der Regel zu einem Viertel. Näheres unter Balkon, Terrasse und Loggia.
Nein. Fest eingebaute Gegenstände wie Öfen, Heiz- und Klimageräte, Herde, Bade- und Duschwannen und Einbaumöbel bleiben in der Grundfläche, ebenso Fuß- und Sockelleisten (§ 3 WoFlV).
Sie werden abgezogen, wenn sie höher als 1,50 Meter sind und mehr als 0,1 Quadratmeter Grundfläche haben.
Treppen mit mehr als drei Steigungen und ihre Absätze zählen nicht.
Ein mitgezählter Kellerraum oder ein voll angesetzter Balkon macht schnell mehrere Quadratmeter aus. Die Schritte der Berechnung stehen unter Wohnfläche berechnen.
Für den Hausgebrauch reicht die eigene Rechnung. Sobald die Zahl in einen Vertrag, ein Exposé oder zur Bank geht, sollte sie nachprüfbar sein.
Lieber persönlich? Rufen Sie uns an: 0202 26159801
Wohnfläche berechnen: Schritt für Schritt · Wohnfläche bei Dachschrägen · Balkon, Terrasse und Loggia