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Steuerrecht · § 7 EStG · AfA

Restnutzungsdauer-Gutachten

Wer eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer als die typisierten 50 Jahre nachweist, kann die AfA-Rate nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erhöhen. Der Bundesfinanzhof lässt dafür jede geeignete sachverständige Methode zu, verlangt aber mehr als den bloßen Verweis auf ein Rechenmodell (BFH, 23.01.2024, IX R 14/23). Genau darauf ist dieses Gutachten ausgelegt: eine individuelle, am konkreten Objekt begründete sachverständige Einschätzung durch einen eingetragenen Architekten (Architektenkammer NRW), kein schematischer Modellauszug.

Maßstab des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23.01.2024, IX R 14/23)

Leitsatz 1: „Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint."

Leitsatz 2: „Der schlichte Verweis durch den Steuerpflichtigen auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung genügt nicht, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darzulegen und nachzuweisen."

Deshalb nutzen wir das Modell der ImmoWertV nur als methodischen Rahmen und verweisen nicht schlicht darauf: Grundlage ist eine am konkreten Objekt begründete sachverständige Einschätzung. Das jüngere Urteil des Finanzgerichts Münster (02.04.2025, 14 K 654/23 E) wendet diesen Maßstab an, es bestätigt, dass eine Zertifizierung des Gutachters nicht vorgeschrieben ist (Rn. 44) und die Modell-Methode als Schätzgrundlage zulässig bleibt (Rn. 41).

Restnutzungsdauer-Gutachten § 7 EStG

899 €

5 Werktage · Architekt (AKNW)

  • Keine Zertifizierung des Gutachters vorgeschrieben (FG Münster, 14 K 654/23 E, Rn. 44)
  • Individuelle, am Objekt begründete sachverständige Einschätzung, methodisch orientiert an Anlage 2 ImmoWertV, kein bloßer Modellauszug (vgl. BFH IX R 14/23, Leitsatz 2; FG Münster 14 K 654/23 E, Rn. 41)
  • Berechnung der optimierten AfA-Rate

Grundlage: Ihre Unterlagen, kein Ortstermin

Dieses Gutachten wird nach Aktenlage erstellt. Grundlage sind die Unterlagen und Fotos, die Sie uns übersenden; eine Besichtigung vor Ort ist nicht enthalten. Die Angaben werden nicht am Objekt überprüft.

Was das genannte Urteil dazu sagt: Das Finanzgericht Münster hat in derselben Entscheidung offengelassen, ob eine persönliche Besichtigung erforderlich ist, es neigt dazu (Rn. 46). Entschieden ist die Frage nicht; im dortigen Fall hatte der Gutachter den Termin nachgeholt. Genau das ist unser Weg: Sie bekommen das Gutachten schnell nach Aktenlage, und wenn das Finanzamt nachfragt oder der Fall streitig wird, prüfen wir den Befund bei einem Ortstermin nach und bestätigen ihn. Im entschiedenen Fall ist der Gutachter genauso vorgegangen, der nachgeholte Termin bestätigte seinen ursprünglichen Befund, und das Gericht ließ die Frage daraufhin offen. Sprechen Sie uns an, wir machen Ihnen dafür ein eigenes Angebot.