Gebäudetyp E: Einfacher bauen, ohne rechtlich nackt dazustehen.
Der Gebäudetyp E verspricht günstigeres Bauen durch bewusste Abweichung von Komfortstandards. Was rechtlich dahintersteckt, für wen sich das lohnt und wo die Fallen liegen.
Der Gebäudetyp E verspricht günstigeres Bauen durch bewusste Abweichung von Komfortstandards. Was rechtlich dahintersteckt, für wen sich das lohnt und wo die Fallen liegen.
Bauen in Deutschland ist teuer, nicht nur wegen Material und Löhnen, sondern auch, weil im Zweifel jede DIN-Norm mitgebaut wird, ob der Bauherr sie braucht oder nicht. Der Gebäudetyp E („E" wie einfach oder experimentell) will genau hier ansetzen: bewusst auf verzichtbare Standards verzichten, ohne dass daraus automatisch ein Baumangel wird. Dieser Beitrag erklärt den Stand im August 2026, die rechtliche Mechanik und die Fallen, die Bauherren kennen sollten.
Der Gebäudetyp E ist kein neuer Haustyp und keine neue Gebäudeklasse der Landesbauordnungen. Er ist ein vertragliches Konzept: Bauherr, Planer und ausführende Unternehmen vereinbaren gezielt, von üblichen, aber gesetzlich nicht zwingenden, Baustandards abzuweichen. Gedacht ist etwa an reduzierten Komfort-Schallschutz, weniger Elektroausstattung als die einschlägige DIN vorsieht, einfachere Ausbauqualitäten oder den Verzicht auf Keller und Tiefgarage. Sicherheitsrelevante Anforderungen, Standsicherheit, Brandschutz, gesundes Wohnen, bleiben unangetastet.
Praktische Orientierung gibt seit Juli 2024 die „Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E" des Bundesbauministeriums (BMWSB), erarbeitet mit Bundesarchitekten- und Bundesingenieurkammer: über 70 Seiten mit Formulierungshilfen für Architekten- und Bauverträge. Sie ist jedoch nur eine Handreichung, kein Gesetz.
Der Kern des Problems liegt im BGB-Werkvertragsrecht. Nach ständiger Rechtsprechung schuldet der Unternehmer die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (aRdT) als stillschweigend vereinbarte Beschaffenheit. Weicht das Werk davon ab, liegt regelmäßig ein Sachmangel vor, selbst wenn die betroffene Norm reinen Komfort regelt und der Bauherr die Abweichung wollte. DIN-Normen wirken dabei in der Praxis oft wie Quasi-Gesetze, obwohl sie privatrechtliche Empfehlungen sind und ihnen, so auch die Linie der BGH-Rechtsprechung, keine automatische Vermutungswirkung zukommt, aRdT zu sein.
Das Gebäudetyp-E-Gesetz soll diese Mechanik entschärfen. Der erste Regierungsentwurf (Kabinettsbeschluss November 2024) verfiel mit dem Ende der Ampel-Koalition der Diskontinuität. Die neue Koalition hat das Vorhaben im Koalitionsvertrag vom Mai 2025 verankert („Baustandards werden vereinfacht und der Gebäudetyp E abgesichert"). Am 20. November 2025 legten Justiz- und Bauministerium ein gemeinsames Eckpunktepapier vor. Dessen Linie: Bei Komfortstandards soll eine Abweichung von aRdT nicht mehr automatisch als Mangel gelten, sofern die dauerhafte Gebrauchstauglichkeit gewahrt bleibt; zwischen fachkundigen Unternehmern (etwa Bauträger und Bauunternehmen) genügt eine allgemeine Aufklärung über den einfachen Standard; gegenüber Verbrauchern muss die Aufklärung mindestens in Textform erfolgen und Konsequenzen und Risiken konkret aufzeigen. Käufer und Mieter sind über den einfachen Standard zu informieren, Transparenz über die gesamte Kette.
Stand August 2026: Der neue Referentenentwurf ist angekündigt, aber noch nicht veröffentlicht; das Kabinett soll bis Ende 2026 befasst werden, die Verabschiedung ist für Ende 2026/Anfang 2027 angepeilt. Wer heute nach Typ E baut, bewegt sich also weiterhin im geltenden Recht, und muss die Abweichungen vertraglich selbst absichern.
Am meisten profitieren professionelle Bauherren: Wohnungsunternehmen, Genossenschaften, Projektentwickler und Kommunen, die seriell oder im Bestand bauen und Einsparpotenziale von, je nach Projekt, spürbar zweistelligen Prozentanteilen der Baukosten heben können. Auch private Bauherren können profitieren, etwa beim Einfamilienhaus mit bewusst einfacher Ausstattung. Für sie gelten aber die strengsten Schutzmechanismen: Ohne saubere, dokumentierte Aufklärung bleibt jede Abweichung angreifbar.
Verbraucher vs. fachkundig: Die geplanten Erleichterungen zielen primär auf Verträge zwischen fachkundigen Unternehmern. Im Verbrauchervertrag bleibt die Hürde hoch, Aufklärung in Textform, verständlich, mit Risikodarstellung. Pauschalklauseln („es gilt einfacher Standard") werden voraussichtlich nicht genügen. Dokumentationspflicht: Jede Abweichung muss einzeln benannt, begründet und mit ihren Folgen beschrieben werden, im Architektenvertrag, im Bauvertrag und in der Ausführungsplanung. Fehlt die Dokumentation, gilt im Streitfall schnell wieder der volle aRdT-Maßstab, mit Beweislast beim Unternehmer bzw. Ärger für den Bauherrn bei Weiterverkauf. Übergangszeit: Bis das Gesetz in Kraft ist, trägt die Vertragsgestaltung die gesamte Last. Wer sich auf die BMWSB-Leitlinie allein verlässt, hat kein Gesetz hinter sich. Folgeverträge: Wer Typ-E-gebaut hat, muss Käufer und Mieter informieren. Das gehört von Anfang an ins Verwertungskonzept.
Wir planen Typ-E-Projekte so, dass jede Abweichung von aRdT als dokumentierte, bewusste Entscheidung im Vertrag und in der Planung steht, mit Gleichwertigkeitsnachweis, wo die Landesbauordnung ihn verlangt, und mit einer Aufklärung, die auch vor Gericht trägt. Vor der Unterschrift prüfen wir Bau- und Architektenverträge auf genau diese Punkte: unser [Bauvertrags-Check](/bauvertrags-check) zeigt, ob Ihre Abweichungsvereinbarungen belastbar sind oder nur gut gemeint.
1. Typ E ist Vertragsrecht, kein Bautyp: Einsparungen entstehen durch bewusst vereinbarte Abweichungen von Komfortstandards, Sicherheit bleibt tabu. 2. Das Gesetz kommt, ist aber noch nicht da: Stand 08/2026 liegt ein Eckpunktepapier vor, der Referentenentwurf steht aus. Bis dahin gilt: ohne wasserdichte Vertragsgestaltung kein Typ E. 3. Dokumentation entscheidet: Wer Abweichungen einzeln benennt, begründet und Verbraucher in Textform aufklärt, baut günstiger, ohne rechtlich nackt dazustehen.
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FACHLICH VERANTWORTET
Lazaros Amperidis, Dipl.-Ing. Architekt (AKNW)
Mitglied der Architektenkammer NRW (Mitgliedsnr. 32316), bauvorlageberechtigt, Wuppertal. Die Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden ist in Vorbereitung (angestrebt voraussichtlich ab November 2026). Er verantwortet die fachlichen Inhalte und jede Gutachtenfreigabe persönlich.
MEINUNGSBEITRAG DES GENANNTEN AUTORS. ALLGEMEINE EINORDNUNG, KEINE VERBINDLICHE BERATUNG IM EINZELFALL.