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ALPHA QUADRATBAUPLANUNG UND PROJEKTMANAGEMENT
FACHBEITRAG · VERGABE UND VERTRAG

Nachträge entstehen nicht auf der Baustelle, sondern in der Leistungsbeschreibung.

Wenn die Schlussrechnung höher ausfällt als der Angebotspreis, wird meist die Baustelle verdächtigt. Der eigentliche Ursprung der meisten Nachträge liegt aber früher: in einer Leistungsbeschreibung, die Lücken lässt, wo Klarheit gebraucht würde. Dieser Beitrag zeigt, wo diese Lücken typischerweise entstehen und wie man sie vor der Ausschreibung schließt.

Lazaros AmperidisDipl.-Ing. Architekt (AKNW, Mitgliedsnr. 32316), bauvorlageberechtigt· LESEZEIT 7 MIN· STAND AUGUST 2026

Nachträge gelten als das Ärgernis der Baustelle: eine Position, die im Angebot nicht stand, plötzlich auf der Rechnung. Wer die Ursache dort sucht, wo der Nachtrag sichtbar wird, sucht meist am falschen Ort. Die Wurzel der meisten Nachträge liegt nicht im Bauablauf, sondern in der Leistungsbeschreibung, die vor der Ausschreibung erstellt wurde, und mit ihr in Entscheidungen, die getroffen wurden, lange bevor der erste Bagger anrollte. Wer nur auf die Baustelle schaut, wenn er Nachträge vermeiden will, schaut auf das Symptom und nicht auf die Ursache.

Was der Bieter kalkuliert, ist nur das, was beschrieben ist

Ein Angebot ist keine Einschätzung des tatsächlichen Bauwerks, sondern eine Kalkulation auf Grundlage der Leistungsbeschreibung. Steht dort eine Leistung nicht, unvollständig oder mehrdeutig beschrieben, kalkuliert der Bieter, was er lesen kann, nicht, was auf der Baustelle tatsächlich nötig sein wird. Zeigt sich später eine Abweichung zwischen Beschreibung und Wirklichkeit, ist das vertragsrechtlich fast nie ein Fehler des ausführenden Unternehmens. Es ist die Konsequenz einer Ausschreibung, die etwas anderes beschrieben hat, als am Ende gebraucht wurde. Diese Unterscheidung ist keine Spitzfindigkeit, sie entscheidet regelmäßig darüber, wer einen Nachtrag am Ende bezahlt.

Wo die Ungenauigkeit typischerweise entsteht

Drei Stellen sind besonders anfällig. Erstens die Vorbemerkungen und Baugrundangaben: Wird der Baugrund vor der Ausschreibung nicht ausreichend untersucht, kalkuliert der Bieter mit Annahmen, und jede Abweichung vom angenommenen Baugrund wird zum klassischen Nachtragsgrund. Zweitens ungenaue Mengenansätze: Wo Massen geschätzt statt ermittelt werden, ist eine Nachtragsdiskussion über Mehr- oder Mindermengen praktisch vorprogrammiert. Drittens funktionale statt detaillierte Leistungsbeschreibungen an Stellen, an denen eigentlich Präzision gebraucht würde: Eine funktionale Beschreibung überlässt dem Bieter, wie er ein Ziel erreicht, und genau diese Freiheit wird zum Streitpunkt, sobald unklar ist, ob eine bestimmte Ausführung noch vom vereinbarten Ziel gedeckt war oder schon eine zusätzliche Leistung darstellt.

Was das Regelwerk zu Nachträgen sagt

Die VOB/B unterscheidet in § 2 zwischen der vereinbarten Vergütung für die beschriebene Leistung und der Vergütung für Leistungen, die durch eine Änderung des Bauentwurfs oder als zusätzliche, nicht vereinbarte Leistung nötig werden. Im BGB-Bauvertragsrecht regelt § 650b das Anordnungsrecht des Bestellers bei nachträglich geänderten oder zusätzlichen Leistungen, § 650c die daraus folgende Vergütungsanpassung. Beide Regelwerke gehen also selbstverständlich davon aus, dass sich der tatsächliche Bedarf von der ursprünglichen Leistungsbeschreibung unterscheiden kann. Sie regeln, wie in diesem Fall vergütet wird, sie verhindern aber nicht, dass die Abweichung überhaupt entsteht. Das ist Aufgabe der Ausschreibung, nicht des Vertragsrechts.

Das Eindeutigkeits- und Erschöpfungsgebot der VOB/A

Die VOB/A formuliert diesen Anspruch bereits für die Ausschreibung selbst: Die Leistung ist danach eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bieter sie im gleichen Sinne verstehen und miteinander vergleichbare Angebote entstehen können. Dieses Eindeutigkeits- und Erschöpfungsgebot ist kein Wunsch, sondern der Maßstab, an dem sich eine Leistungsbeschreibung messen lassen muss. Wo dieser Maßstab verfehlt wird, verlieren nicht nur die unterlegenen Bieter eine faire Vergleichsgrundlage, sondern der Auftraggeber verliert selbst die Möglichkeit, ein Angebot verlässlich mit einem anderen zu vergleichen, beide kalkulieren dann womöglich unterschiedliche Dinge, ohne dass es jemandem auffällt, bevor die Bauausführung beginnt.

Bedarfs- und Eventualpositionen richtig einsetzen

Nicht jede Unsicherheit vor der Ausschreibung lässt sich beseitigen, manche lässt sich aber sauber einpreisen. Bedarfspositionen bilden Leistungen ab, deren Ausführung noch nicht feststeht, aber schon kalkuliert werden soll; Eventualpositionen decken Alternativen ab, von denen erst während der Ausführung feststeht, welche gebraucht wird. Wer diese Instrumente konsequent nutzt, verwandelt eine unklare Erwartung in eine im Angebot bepreiste Option, statt sie später als überraschenden Nachtrag zu verhandeln. Der Unterschied ist keine Formsache: Eine im Voraus bepreiste Position lässt sich nachvollziehen, ein nachträglich verhandelter Preis fast nie zu denselben Konditionen wie im Wettbewerb der Ausschreibung, weil dann nur noch ein Anbieter am Tisch sitzt, nicht mehrere.

Die Prüfung, die vor der Ausschreibung stattfinden muss

Eine belastbare Leistungsbeschreibung setzt voraus, dass vor der Ausschreibung geklärt ist, was tatsächlich gebraucht wird: ein Baugrundgutachten, wo der Untergrund unklar ist, ein vollständiges Aufmaß bei Bestandsprojekten, eine Abstimmung der Fachplanungen untereinander, damit eine Leistungsbeschreibung nicht widersprüchliche Anforderungen an dieselbe Stelle stellt. Diese Prüfung kostet Zeit vor der Vergabe. Sie spart aber genau die Zeit und das Geld, die eine Nachtragsverhandlung mitten in der Bauphase kostet, wenn der ausführende Betrieb ohnehin schon auf der Baustelle steht und die Verhandlungsposition entsprechend anders verteilt ist als vor der Auftragsvergabe.

Nicht jeder Nachtrag ist vermeidbar, aber die meisten sind es

Es gibt echte Unwägbarkeiten, die sich vorher nicht restlos ausschließen lassen, gerade im Bestand oder im Baugrund. Ein Nachtrag ist deshalb nicht automatisch ein Zeichen für schlechte Vorbereitung. Der Unterschied zeigt sich aber im Muster: Wer über mehrere Projekte hinweg immer wieder dieselben Nachtragsarten sieht, ungenaue Mengen, unklare Baugrundangaben, widersprüchliche Vorbemerkungen, sieht keine Serie von Zufällen, sondern eine wiederkehrende Lücke in der Ausschreibungsvorbereitung. Genau diese Lücke lässt sich schließen, wenn man sie einmal als das erkennt, was sie ist: kein Pech, sondern ein systematischer Fehler an einer immer gleichen Stelle im Verfahren.

Die Reihenfolge der Ausschreibung entscheidet mit

Auch die Reihenfolge, in der eine Ausschreibung entsteht, spielt eine Rolle. Wird zuerst der Terminplan fixiert und die Leistungsbeschreibung danach unter Zeitdruck fertiggestellt, bleibt für genau diese Prüfungen oft keine Zeit mehr. Die Ausschreibung geht heraus, obwohl offene Fragen bekannt sind, in der Hoffnung, dass sich Unklarheiten während der Bauzeit von selbst klären. Sie klären sich in aller Regel nicht von selbst. Sie werden zu Nachträgen, meist zu einem Zeitpunkt, an dem eine saubere Klärung deutlich teurer ist, als sie vor der Ausschreibung gewesen wäre, weil sich zu diesem Zeitpunkt bereits andere Gewerke auf die ursprüngliche Beschreibung eingerichtet haben und jede Änderung Folgekosten in mehrere Richtungen auslöst.

Bei Alpha Quadrat prüfen wir Leistungsbeschreibungen deshalb dort, wo sie entstehen: vor der Ausschreibung, nicht erst, wenn der erste Nachtrag auf dem Tisch liegt. Wer schon einen Vertrag oder eine Ausschreibung vor sich liegen hat und wissen will, ob die Leistungsbeschreibung trägt, findet in unserem [Bauvertrags-Check](/bauvertrags-check) eine erste, belastbare Einschätzung, bevor unterschrieben wird.

QUELLEN

  1. [1]VOB/B § 2 Abs. 5 und 6, Vergütung bei geänderten und zusätzlichen Leistungen.
  2. [2]BGB §§ 650b, 650c, Anordnungsrecht des Bestellers und Vergütungsanpassung im Bauvertragsrecht.
  3. [3]VOB/A § 7, Eindeutigkeits- und Erschöpfungsgebot bei der Leistungsbeschreibung.

FACHLICH VERANTWORTET

Lazaros Amperidis, Dipl.-Ing. Architekt (AKNW)

Mitglied der Architektenkammer NRW (Mitgliedsnr. 32316), bauvorlageberechtigt, Wuppertal. Die Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden ist in Vorbereitung (angestrebt voraussichtlich ab November 2026). Er verantwortet die fachlichen Inhalte und jede Gutachtenfreigabe persönlich.

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